Games im Lichte des Strafrechts

Obschon Games in einer digitalen, virtuellen Welt stattfinden, bewegen sich Gamer*innen und Gameentwickler*innen nicht in einem rechtsfreien Raum. Es gelten vielmehr die üblichen, in der realen Welt geltenden Gesetze. Um Konflikte mit dem Strafrecht zu vermeiden, bietet es sich deshalb an, Games und das Gameverhalten im Kontext des Strafrechts zu betrachten. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die wesentlichen Strafbestimmungen im Kontext von Computergames erläutert und dargelegt, wo die Grenze des strafrechtlich erlaubten Verhaltens liegt.

Gewaltdarstellungen

Für Gameentwickler*innen und -designer ist besonders Artikel 135 StGB, welcher das Verbot von Gewaltdarstellungen beinhaltet, von Bedeutung. Verboten werden verschiedenste Handlungen, unter anderem das Herstellen und in Verkehr bringen gewaltsamer  Darstellungen. Der Gesetzesartikel bezieht sich auf besonders grausame Veranschaulichungen, bei denen das Zuführen von schweren physischen und psychischen Leiden (gegenüber Menschen oder Tieren) im Vordergrund steht. Die Darstellungen müssen eindringlich sein und die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Folglich sind nicht alle Gewaltdarstellungen von der Strafbestimmung erfasst, sondern nur die brutalsten. Die Schwelle des Strafbaren ist dementsprechend hoch. Da Games unter die Gesetzesbestimmung fallen können, ist das Herstellen und in Verkehr bringen von besonders grausamen Games strafbar. Der alleinige Konsum der Inhalte wird hingegen nicht  sanktioniert.

Ehrverletzungsdelikte

Das Strafgesetzbuch stellt Angriffe auf die Ehre einer Person unter Strafe. In rechtlicher Hinsicht wird als Ehre grundsätzlich der Ruf und das Gefühl einer Person verstanden, eine «anständige» Person zu sein. Das bedeutet, dass nicht jede negative Äusserung oder Verhaltensweise gegenüber einer Person unter Strafe gestellt ist. Vielmehr muss die Äusserung von einer gewisser Tragweite sein. Wird jemand lediglich als schlechte*r Gamer*innen oder als unfaire*r Gamer*in bezeichnet, so ist damit die Schwelle der strafbaren Ehrverletzung noch nicht erreicht. Im Übrigen muss sich die Äusserung grundsätzlich gegen eine bestimmte Person und nicht gegen eine unbestimmte Gruppe beziehen. Ehrverletzungsdelikte können auf unterschiedliche Weise begangen werden. Zu den strafbaren Verhaltensweisen zählen zunächst die Verleumdung sowie die üble Nachrede (Art. 173 und 174 StGB). Hierbei wird im Wesentlichen bestraft, wer unwahre (ehrverletzende) Tatsachen über eine Person äussert bzw. verbreitet. Im Gegensatz dazu wird beim Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine ehrverletzende Schmähung bestraft. Im Umfeld von Computerspielen werden Ehrverletzungsdelikte wohl vor allem in Chats oder Online-Foren in Form von Beschimpfungen begangen.

Drohung

Das Gesetz sieht eine Strafe für denjenigen vor, der jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Artikel 180 StGB). Dabei hängt es stark von den Umständen ab, welche Äusserung als schwere Drohung aufzufassen ist. So werden auch nicht ernst gemeinte Drohungen bestraft, sofern der Täter vorgibt, das Eintreten des Übels beeinflussen zu können. Die Drohung muss das Opfer in jedem Fall in Angst und Schrecken versetzen können und damit eine gewisse Schwere aufweisen. Ernst gemeinte oder eben nicht ernst gemeinte Drohungen jedwelcher Art in Online-Foren oder Chats können damit als Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches betrachtet werden.

Nötigung

Etwas schwerwiegender und weitreichender als die Drohung ist der Tatbestand der Nötigung. Dabei wird jemand durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» zu einem bestimmten Verhalten gezwungen (Artikel 181 StGB). In einer virtuellen Spieleumgebung dürfte die Nötigung durch Gewalt oder Beschränkung der Handlungsfreiheit in der Regel nicht möglich sein, da sich die Tathandlung gegen einen (realen) Menschen richten muss. Wohl eher von Bedeutung ist hingegen die Tatbegehung durch «Androhung ernstlicher Nachteile». Die Drohung muss, wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert, nicht unbedingt ernst gemeint sein und die in Aussicht gestellten Nachteile müssen von einer gewissen Schwere sein. Strafbar macht sich damit etwa ein*e Gamer*in, der*die eine*n andere*n Gamer*in durch Drohung zu einem bestimmten (realen) Verhalten zwingt.

Schreckung der Bevölkerung

Nach Artikel 258 StGB macht sich strafbar, wer der Bevölkerung eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum androht oder vorspiegelt und die Bevölkerung (in der Schweiz) dabei in Schrecken versetzt. Der Täter muss öffentlich den Eindruck vermitteln, dass eine reale oder fiktive Gefahr besteht. Als Folge davon muss sich ein grösserer Personenkreis bedroht fühlen, weshalb die Androhung mindestens ernst zu erscheinen hat. Insofern wird auch hier eine gewisse Schwere der Tat vorausgesetzt. Eine scharfe Trennlinie zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem lässt sich aber nicht ziehen. Im Gameumfeld kann eine Schreckung der Bevölkerung etwa durch Botschaften in Computerspielen begangen werden: In Games mit rechtsradikalem Inhalt wird unter Umständen eine reale Bedrohung für Angehörige bestimmter Ethnien oder Konfession kommuniziert. Dies kann den Tatbestand von Art. 258 StGB erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen für die Gameentwickler*innen haben. Der Bedrohung muss aber eine gewisse Ernsthaftigkeit anhaften, weshalb die Schwelle des Strafbaren zumindest in diesem Beispiel eher hoch ist. Der Straftatbestand ist jedenfalls bei ernsthaften, drohenden Äusserungen über Massenmedien erfüllt.

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Wer öffentlich zu einem Verbrechen (oder Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen) auffordert, wird gemäss Artikel 259 StGB bestraft. Die Aufforderung muss eindringlich und damit geeignet sein, die Empfänger zu einer Straftat zu bewegen. Ausserdem muss diese öffentlich erfolgen, was der Fall ist, wenn sich der Aufruf an einen grösseren bzw. unbestimmten Personenkreis richtet. Das Verhalten ist auch strafbar, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Eine öffentliche Aufforderung in der virtuellen Welt zu einem Verbrechen in der echten Welt ist grundsätzlich strafbar. Damit können insbesondere entsprechende Aufrufe in Computerspielen, Chats oder Online-Foren strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rassendiskriminierung

Von besonderer Brisanz ist aktuell die Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit Computergames. Das Strafgesetzbuch stellt in Artikel 261bis die Rassendiskriminierung unter Strafe. Grundsätzlich werden Verhaltensweisen, womit Menschen einer bestimmten Ethnie, Rasse, Religion oder sexuellen Orientierung herabgesetzt bzw. diskriminiert werden, davon erfasst. Die Strafbestimmung umfasst unterschiedlichste Verhaltensweisen, welche grundsätzlich in der Öffentlichkeit erfolgen müssen. Unter Strafe wird insbesondere der Aufruf zu Hass und Diskriminierung, das Verbreiten diskriminierenden Gedankengutes und in allgemeiner Weise das Diskriminieren oder Herabsetzen gestellt. Hierbei kommt es stark auf den Einzelfall an, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Immerhin muss der Tat bzw. der Äusserung eine gewisse Schwere anhaften. Im Zusammenhang mit Games ist das Entwickeln und Herausgeben von Computerspielen, in denen etwa zu Hass und Diskriminierung aufgerufen oder die der Verbreitung diskriminierenden Gedankengutes dienen, mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden. Insbesondere ist in Chats und Online-Foren, welche öffentlich zugänglich sind, Vorsicht geboten.